RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlLVwG 42.3-381/2015 RechtssatzEin Kraftfahrzeug wurde bereits zum zweiten Mal innerhalb von 5 Jahren mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (also unter 0,6 mg/
- l)gelenkt. Die Verkürzung der Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate war auch unter dem Blickwinkel des § 26 Abs 2 Z 6 FSG 1997 erforderlich. So sieht diese Bestimmung eine Mindestentziehungszeit von 8 Monaten vor, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/
- l)innerhalb von 5 Jahren ein zweites Mal begangen wird. Eine Alkoholisierung im Ausmaß des § 99 Abs 1 a StVO 1960 lag im Gegenstande nicht vor, sodass eine Entzugszeit von 8 Monaten unverhältnismäßig wäre. Auch der Anwendungsfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG 1997 mit einer Mindestentziehungszeit von 6 Monaten, nämlich die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 b StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft unter 0,6 mg/
- l)innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs 1 a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/
- l)scheidet beim gegenständlichen Sachverhalt aus. Jedoch war trotz dieses Umstandes eine Entzugszeit von 6 Monaten angemessen, da gerade die kurze Zeitspanne zwischen den zwei Alkoholfahrten (und die Tatsache, dass bereits ca. 7 Monate nach der letzten Entziehung der Lenkberechtigung ein weiteres Alkoholdelikt begangen wurde) eine verwerfliche Sinnesart darstellte.Ein Kraftfahrzeug wurde bereits zum zweiten Mal innerhalb von 5 Jahren mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (also unter 0,6 mg/
- l)gelenkt. Die Verkürzung der Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate war auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG 1997 erforderlich. So sieht diese Bestimmung eine Mindestentziehungszeit von 8 Monaten vor, wenn ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/
- l)innerhalb von 5 Jahren ein zweites Mal begangen wird. Eine Alkoholisierung im Ausmaß des Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 lag im Gegenstande nicht vor, sodass eine Entzugszeit von 8 Monaten unverhältnismäßig wäre. Auch der Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG 1997 mit einer Mindestentziehungszeit von 6 Monaten, nämlich die Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft unter 0,6 mg/
- l)innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l bis weniger als 0,8 mg/
- l)scheidet beim gegenständlichen Sachverhalt aus. Jedoch war trotz dieses Umstandes eine Entzugszeit von 6 Monaten angemessen, da gerade die kurze Zeitspanne zwischen den zwei Alkoholfahrten (und die Tatsache, dass bereits ca. 7 Monate nach der letzten Entziehung der Lenkberechtigung ein weiteres Alkoholdelikt begangen wurde) eine verwerfliche Sinnesart darstellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.42.3.381.2015