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{'item': 'LVwG 52.6-5753/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-5753/2014 RechtssatzIm naturschutzrechtlichen Verfahren, in dem die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage im Einklang mit § 2 Abs 1 NatSchG Stmk 1976 bewilligt wird, weil nach den gutachterlichen Ausführungen weder das ökologische Gleichgewicht der Natur nachhaltig gestört, noch der Landschaftscharakter negativ verändert und die Erholungswirkung beeinträchtigt wird, sind Studien, die vom Landeshauptmann in Auftrag gegeben wurden und einen hohen ökologischen Wert der geplanten Ausleitungsstrecke belegen würden, nicht verbindlich. Der Landeshauptmann hat als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht, weshalb seine Planungen im Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung unverbindlich und nicht zu berücksichtigen sind. Für das gegenständliche Gewässer wurden nur „Überlegungen“ mit Varianten, die „angedacht werden könnten“, angestellt. Auch ist die Berücksichtigung bloßer Entwürfe von Verordnungen zum Schutz der Gewässer in den einschlägigen Bewilligungstatbeständen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes nicht vorgesehen. Hingegen hat jene Verfahrenspartei, die die naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung der Kleinwasserkraftanlage beantragt hat, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Naturschutzgesetz (unabhängig vom Ausgang des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung. Somit war die dagegen erhobene Beschwerde der Umweltanwältin abzuweisen.Im naturschutzrechtlichen Verfahren, in dem die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage im Einklang mit Paragraph 2, Absatz eins, NatSchG Stmk 1976 bewilligt wird, weil nach den gutachterlichen Ausführungen weder das ökologische Gleichgewicht der Natur nachhaltig gestört, noch der Landschaftscharakter negativ verändert und die Erholungswirkung beeinträchtigt wird, sind Studien, die vom Landeshauptmann in Auftrag gegeben wurden und einen hohen ökologischen Wert der geplanten Ausleitungsstrecke belegen würden, nicht verbindlich. Der Landeshauptmann hat als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht, weshalb seine Planungen im Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung unverbindlich und nicht zu berücksichtigen sind. Für das gegenständliche Gewässer wurden nur „Überlegungen“ mit Varianten, die „angedacht werden könnten“, angestellt. Auch ist die Berücksichtigung bloßer Entwürfe von Verordnungen zum Schutz der Gewässer in den einschlägigen Bewilligungstatbeständen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes nicht vorgesehen. Hingegen hat jene Verfahrenspartei, die die naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung der Kleinwasserkraftanlage beantragt hat, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Naturschutzgesetz (unabhängig vom Ausgang des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung. Somit war die dagegen erhobene Beschwerde der Umweltanwältin abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.5753.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.