RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG 41.25-728/2015 RechtssatzNach § 71 Abs 1 (Z 1) AVG 1991 kommt es bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf an, dass die Partei durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet, worunter zu verstehen ist, dass sie die versäumte Prozesshandlung zur Wahrung ihrer Rechte nicht mehr nachholen kann. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen allfälligen Mangel des Parteiengehörs nach Abschluss des Verfahrens der belangten Behörde durch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen geltend zu machen. Selbst eine in erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die Gewährung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0084). Zwar war der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen nicht in der Lage, im Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994 einer behördlichen Aufforderung, nach der er innerhalb von zwei Wochen zum zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben bzw. Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe vorlegen solle, fristgerecht zu entsprechen. Jedoch verblieb ihm die Möglichkeit, diese Prozesshandlung nach Abschluss des behördlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht durch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen nachzuholen. Daher war die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung dieser Prozesshandlung im behördlichen Verfahren gerechtfertigt.Nach Paragraph 71, Absatz eins, (Ziffer eins,) AVG 1991 kommt es bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf an, dass die Partei durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet, worunter zu verstehen ist, dass sie die versäumte Prozesshandlung zur Wahrung ihrer Rechte nicht mehr nachholen kann. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen allfälligen Mangel des Parteiengehörs nach Abschluss des Verfahrens der belangten Behörde durch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen geltend zu machen. Selbst eine in erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die Gewährung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt vergleiche VwGH 28.03.2012, 2009/08/0084). Zwar war der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen nicht in der Lage, im Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 einer behördlichen Aufforderung, nach der er innerhalb von zwei Wochen zum zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben bzw. Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe vorlegen solle, fristgerecht zu entsprechen. Jedoch verblieb ihm die Möglichkeit, diese Prozesshandlung nach Abschluss des behördlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht durch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen nachzuholen. Daher war die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung dieser Prozesshandlung im behördlichen Verfahren gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.25.728.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.