RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG 70.5-11/2015 RechtssatzFür die Beanspruchung der teilstationären Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ hatte der Hilfeempfänger zwar einen Beitrag gemäß § 39 Abs 4 BehindertenG Stmk 2004 (BHG) in Form von 40 % des Pflegegeldes zu leisten. Jedoch war es nicht zulässig, diesen Beitrag für einen drei Jahre zurückreichenden Zeitraum vorzuschreiben. Dies ergibt sich zum einen aus § 39 Abs 1 BHG, wonach ein Beitrag gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung oder im Nachhinein unverzüglich festzusetzen ist. Zum anderen führen die Erläuterungen zu § 39 BHG aus, dass „die detaillierte Regelung des Übergangs des Pflegegeldes bei teilstationärer Unterbringung notwendig ist, da der Bund keinen Übergang des Pflegegeldes bei teilstationärer Versorgung kennt. Es wird bei Bundespflegegeld lediglich der Übergang bei vollstationärer Pflege geregelt, wobei es den Ländern überlassen war, Regelungen für den teilstationären Bereich zu treffen. Die vorliegende Bestimmung orientiert sich am Steiermärkischen Pflegegeldgesetz.“ So sah § 11 Abs 3 dieses Gesetzes gleichlautend mit dem nunmehr geltenden § 13 Abs 2 Bundespflegegeldgesetz (PPGG 1993) vor, dass bei Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers der Anspruchsübergang erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt. Aus allen diesen Bestimmungen geht die Intention des Gesetzgebers hervor, Ersatz- bzw. Beitragspflichten für Hilfeleistungen nicht rückwirkend vorzusehen.Für die Beanspruchung der teilstationären Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ hatte der Hilfeempfänger zwar einen Beitrag gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BehindertenG Stmk 2004 (BHG) in Form von 40 % des Pflegegeldes zu leisten. Jedoch war es nicht zulässig, diesen Beitrag für einen drei Jahre zurückreichenden Zeitraum vorzuschreiben. Dies ergibt sich zum einen aus Paragraph 39, Absatz eins, BHG, wonach ein Beitrag gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung oder im Nachhinein unverzüglich festzusetzen ist. Zum anderen führen die Erläuterungen zu Paragraph 39, BHG aus, dass „die detaillierte Regelung des Übergangs des Pflegegeldes bei teilstationärer Unterbringung notwendig ist, da der Bund keinen Übergang des Pflegegeldes bei teilstationärer Versorgung kennt. Es wird bei Bundespflegegeld lediglich der Übergang bei vollstationärer Pflege geregelt, wobei es den Ländern überlassen war, Regelungen für den teilstationären Bereich zu treffen. Die vorliegende Bestimmung orientiert sich am Steiermärkischen Pflegegeldgesetz.“ So sah Paragraph 11, Absatz 3, dieses Gesetzes gleichlautend mit dem nunmehr geltenden Paragraph 13, Absatz 2, Bundespflegegeldgesetz (PPGG 1993) vor, dass bei Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers der Anspruchsübergang erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt. Aus allen diesen Bestimmungen geht die Intention des Gesetzgebers hervor, Ersatz- bzw. Beitragspflichten für Hilfeleistungen nicht rückwirkend vorzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.5.11.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.