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{'item': 'LVwG 33.15-694/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-694/2015 RechtssatzDa die Sozialversicherungsanmeldung des Dienstgebers gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, beruht sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung nur auf einer Prognose. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Dienstnehmerin nur als Aushilfskellnerin eingestellt wird, da diese Personen nur bei Bedarf Dienst verrichten, zum Beispiel wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer. Im Gegenstande erhöhte sich der bei Beginn einer Aushilfstätigkeit prognostizierte Bedarf „ein Samstag pro Monat“ auf Grund mehrfacher Krankenstände anderer Mitarbeiter deutlich. Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 34 Abs 1 ASVG. Die Dienstgeberin war daher verpflichtet, nach Bekanntwerden dieser Umstände bei der gemäß § 33 Abs 1 ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Aushilfskellnerin eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG zu erstatten. Liegt eine Vollbeschäftigung nicht vom Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung nach § 33 Abs 1 ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG stellt eine andere Tat dar.Da die Sozialversicherungsanmeldung des Dienstgebers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, beruht sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung nur auf einer Prognose. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Dienstnehmerin nur als Aushilfskellnerin eingestellt wird, da diese Personen nur bei Bedarf Dienst verrichten, zum Beispiel wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer. Im Gegenstande erhöhte sich der bei Beginn einer Aushilfstätigkeit prognostizierte Bedarf „ein Samstag pro Monat“ auf Grund mehrfacher Krankenstände anderer Mitarbeiter deutlich. Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ASVG. Die Dienstgeberin war daher verpflichtet, nach Bekanntwerden dieser Umstände bei der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Aushilfskellnerin eine Änderungsmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG zu erstatten. Liegt eine Vollbeschäftigung nicht vom Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG stellt eine andere Tat dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.694.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.