RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG 50.33-5674/2014 RechtssatzGemäß § 33 Abs 3 Z 1 ROG Stmk 2010 können Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und „Schießstätten“ ausgewiesen werden. Dabei ist der Begriff „Schießstätte“ vom Nutzungsumfang nicht auf eine reine Sportnutzung eingeschränkt und umfasst somit auch Schießanlagen, die beispielsweise der Entwicklung oder Erprobung von Schusswaffen dienen. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass reine Sportschießanlagen ausschließlich auf einer Sondernutzung „Schießstätte“ zulässig sind und nicht auch auf einer Sondernutzung „Sport“. Wenn bei der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes die Sondernutzung „Sport“ hinsichtlich der zulässigen Sportarten nicht weiter eingeschränkt, sondern nur auf „Freiland – Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert wurde, kann dies nicht zum Nachteil des Bauwerbers ausgelegt werden. Jene Indoor-Schießanlage, für die als Zubau zum bestehenden Gebäude eine Baubewilligung (§ 19 Z 1 BauG Stmk 1995) beantragt wurde, sollte nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. So handelt es sich beim Sportschießen (der Antrag wurde von einem „Sportverein“ gestellt) um eine anerkannte Sportart in mehreren olympischen Disziplinen. Die Abweisung des Vorhabens wegen Widerspruchs zur Ausweisung im Flächenwidmungsplan war daher rechtswidrig. Allerdings müsste gemäß § 33 Abs 7 Z 4 ROG Stmk 2010 vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung die Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens für die Sondernutzung durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ROG Stmk 2010 können Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und „Schießstätten“ ausgewiesen werden. Dabei ist der Begriff „Schießstätte“ vom Nutzungsumfang nicht auf eine reine Sportnutzung eingeschränkt und umfasst somit auch Schießanlagen, die beispielsweise der Entwicklung oder Erprobung von Schusswaffen dienen. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass reine Sportschießanlagen ausschließlich auf einer Sondernutzung „Schießstätte“ zulässig sind und nicht auch auf einer Sondernutzung „Sport“. Wenn bei der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes die Sondernutzung „Sport“ hinsichtlich der zulässigen Sportarten nicht weiter eingeschränkt, sondern nur auf „Freiland – Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert wurde, kann dies nicht zum Nachteil des Bauwerbers ausgelegt werden. Jene Indoor-Schießanlage, für die als Zubau zum bestehenden Gebäude eine Baubewilligung (Paragraph 19, Ziffer eins, BauG Stmk 1995) beantragt wurde, sollte nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. So handelt es sich beim Sportschießen (der Antrag wurde von einem „Sportverein“ gestellt) um eine anerkannte Sportart in mehreren olympischen Disziplinen. Die Abweisung des Vorhabens wegen Widerspruchs zur Ausweisung im Flächenwidmungsplan war daher rechtswidrig. Allerdings müsste gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, ROG Stmk 2010 vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung die Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens für die Sondernutzung durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.33.5674.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.