RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-697/2015 RechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft und somit keine Bewilligungspflicht von Ankündigungen nach § 4 Abs 1 NatSchG Stmk 1976 vorliegt, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Ob sich der fragliche Bereich innerhalb oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (VwGH 31.05.1999, Zl. 99/10/0017). Selbst wenn eine Werbetafel in 15 m Entfernung vom letzten Gebäude, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt ist, kann nicht allein deshalb gesagt werden, dass sich die Werbetafel in einem solchen Naheverhältnis zu diesem Gebäude befindet, dass sie nicht aus dessen Schatten hervortritt (VwGH 14.12.1998, Zl. 95/10/0176). Im gegenständlichen Fall stand die nicht bewilligte Werbeeinrichtung 23,96 m westlich des nächstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, woran sich Richtung Osten ein Siedlungsbereich aus zwei Wohnhäusern und ein Gewerbebetrieb anschloss. Das Grundstück, auf welchem die Werbeeinrichtung stand, bildete gemeinsam mit dem westlich anschließenden Grundstück eine ca. 0,6 ha große Grünlandfläche, welche im Süden von einer Landstraße und Richtung Westen und Norden von einem Bach bzw. dichtem Bachgehölz begrenzt wurde. Das nächste Gebäude auf der anderen Straßenseite hatte von der Werbeeinrichtung einen Abstand von mindestens 31,2 m; an ihm schloss Richtung Westen, getrennt durch eine Gemeindestraße, eine Ackerfläche an. Bei diesen Verhältnissen befand sich die gegenständliche Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und war daher nach § 4 Abs 1 NatSchG Stmk 1976 bewilligungspflichtig.Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft und somit keine Bewilligungspflicht von Ankündigungen nach Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG Stmk 1976 vorliegt, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Ob sich der fragliche Bereich innerhalb oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (VwGH 31.05.1999, Zl. 99/10/0017). Selbst wenn eine Werbetafel in 15 m Entfernung vom letzten Gebäude, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt ist, kann nicht allein deshalb gesagt werden, dass sich die Werbetafel in einem solchen Naheverhältnis zu diesem Gebäude befindet, dass sie nicht aus dessen Schatten hervortritt (VwGH 14.12.1998, Zl. 95/10/0176). Im gegenständlichen Fall stand die nicht bewilligte Werbeeinrichtung 23,96 m westlich des nächstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, woran sich Richtung Osten ein Siedlungsbereich aus zwei Wohnhäusern und ein Gewerbebetrieb anschloss. Das Grundstück, auf welchem die Werbeeinrichtung stand, bildete gemeinsam mit dem westlich anschließenden Grundstück eine ca. 0,6 ha große Grünlandfläche, welche im Süden von einer Landstraße und Richtung Westen und Norden von einem Bach bzw. dichtem Bachgehölz begrenzt wurde. Das nächste Gebäude auf der anderen Straßenseite hatte von der Werbeeinrichtung einen Abstand von mindestens 31,2 m; an ihm schloss Richtung Westen, getrennt durch eine Gemeindestraße, eine Ackerfläche an. Bei diesen Verhältnissen befand sich die gegenständliche Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und war daher nach Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG Stmk 1976 bewilligungspflichtig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.697.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.