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{'item': 'LVwG 30.25-1326/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.25-1326/2015 RechtssatzDer rechtmäßige Betrieb eines Wettterminals setzt gemäß § 3 Abs 2 Z 2 und Abs 4 WettG Stmk (WettG) eine qualifizierte Bewilligung als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin voraus; die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde nach § 10 Abs 1 WettG schriftlich anzuzeigen. Wer die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne Bewilligung nach § 3 WettG ausübt, macht sich nach § 17 Abs 1 Z 1 WettG strafbar. Der Beschwerdeführerin wurde als verantwortliche Gewerbeinhaberin vorgehalten, dass in einem Lokal ein Internet-Wettterminal ohne behördliche Genehmigung und somit ohne Erlaubnis betrieben worden sei. Diesem Vorhalt fehlt das essentielle Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 17 Abs 1 Z 1 WettG, wonach (durch den Betrieb des Wettterminals an einem festen Standort) der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten im Sinne der Buchmacher- oder Totalisateursdefinition nach § 2 Z 1 bzw. Z 2 WettG durchgeführt worden sei, obwohl die behördliche Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacherin oder Totalisateurin gefehlt habe. Schließlich bestanden keine Anhaltspunkte, wonach mit dem Wettterminal auch eine verbotene Ausspielung als „Glücksspielautomat“ durchgeführt werden konnte, weshalb auch eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG 1989 nicht in Betracht kam.Der rechtmäßige Betrieb eines Wettterminals setzt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, WettG Stmk (WettG) eine qualifizierte Bewilligung als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin voraus; die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde nach Paragraph 10, Absatz eins, WettG schriftlich anzuzeigen. Wer die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne Bewilligung nach Paragraph 3, WettG ausübt, macht sich nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WettG strafbar. Der Beschwerdeführerin wurde als verantwortliche Gewerbeinhaberin vorgehalten, dass in einem Lokal ein Internet-Wettterminal ohne behördliche Genehmigung und somit ohne Erlaubnis betrieben worden sei. Diesem Vorhalt fehlt das essentielle Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WettG, wonach (durch den Betrieb des Wettterminals an einem festen Standort) der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten im Sinne der Buchmacher- oder Totalisateursdefinition nach Paragraph 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, WettG durchgeführt worden sei, obwohl die behördliche Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacherin oder Totalisateurin gefehlt habe. Schließlich bestanden keine Anhaltspunkte, wonach mit dem Wettterminal auch eine verbotene Ausspielung als „Glücksspielautomat“ durchgeführt werden konnte, weshalb auch eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 nicht in Betracht kam. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.1326.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.