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{'item': 'LVwG 41.25-1049/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.25-1049/2015 RechtssatzGemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im Gegenstande fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war. Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen. Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im Gegenstande fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war. Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen. Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu Paragraph 18, AVG 1991). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu Paragraph 18, AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.25.1049.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.