RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG 70.10-227/2015 RechtssatzIn Anbetracht der subsidiären Hilfegewährung nach § 2 Abs 3 BehindertenG Stmk 2004 ist es nach § 22 SchOG 1962 die Aufgabe der Sonderschule, physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach § 8 SchPflG
- Demnach hat der Bezirksschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu verstehen, dass das Kind je nach Art und Schwere seiner Behinderung Förderung durch spezielle Maßnahmen, wie Anwendung eines anderen Lehrplanes, spezielle Lehrmittel, zusätzliche LehrerInnen, Hilfsmittel etc. benötigt. Aus § 27a SchOG 1962 ergibt sich, dass die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.In Anbetracht der subsidiären Hilfegewährung nach Paragraph 2, Absatz 3, BehindertenG Stmk 2004 ist es nach Paragraph 22, SchOG 1962 die Aufgabe der Sonderschule, physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach Paragraph 8, SchPflG
- Demnach hat der Bezirksschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu verstehen, dass das Kind je nach Art und Schwere seiner Behinderung Förderung durch spezielle Maßnahmen, wie Anwendung eines anderen Lehrplanes, spezielle Lehrmittel, zusätzliche LehrerInnen, Hilfsmittel etc. benötigt. Aus Paragraph 27 a, SchOG 1962 ergibt sich, dass die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.10.227.2015