RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG 53.28-1391/2015 RechtssatzDie Agrarbezirksbehörde hatte im Flurbereinigungsverfahren, welches aufgrund des Einleitungsbescheides nach § 47 ZLG Stmk 1982 (StZLG) durchgeführt wurde, einen Bescheid nach § 4 Abs 3 Einforstungs-LG Stmk 1983 (StELG) erlassen, mit dem ein Übereinkommen der verpflichteten Grundstückseigentümer über die Ausübung der Almrechte agrarbehördlich genehmigt wurde. Jedoch war die Agrarbezirksbehörde zur Erlassung dieses gesonderten Bescheides nicht ermächtigt. So wäre diese einforstungsrechtliche Angelegenheit nach § 50 Abs 2 StZLG in die agrarische Operation einzubeziehen und daher erst in einem Bescheid auf Grundlage des StZLG (hier: im Flurbereinigungsplan) darüber zu entscheiden. Die Teilung des verpflichteten Gutes erfolgt von Amts wegen zur Herstellung einer neuen Flureinteilung, sodass nicht die Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Teilung der verpflichteten Grundstücke betreiben, sondern die Agrarbehörde selbst in Durchführung einer bodenreformatorischen Maßnahme. Dabei hat sie zu prüfen, ob der vorgesehenen Neueinteilung des Gebietes im Flurbereinigungsverfahren die im § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 2 StELG angeführten Versagungsgründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer war als Einforstungsberechtigter an Grundstücken, die durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, in diesem Verfahren Partei aufgrund des § 8 Abs 2 iVm § 50 Abs 2 StZLG. Daher erging der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage und war ersatzlos aufzuheben.Die Agrarbezirksbehörde hatte im Flurbereinigungsverfahren, welches aufgrund des Einleitungsbescheides nach Paragraph 47, ZLG Stmk 1982 (StZLG) durchgeführt wurde, einen Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 3, Einforstungs-LG Stmk 1983 (StELG) erlassen, mit dem ein Übereinkommen der verpflichteten Grundstückseigentümer über die Ausübung der Almrechte agrarbehördlich genehmigt wurde. Jedoch war die Agrarbezirksbehörde zur Erlassung dieses gesonderten Bescheides nicht ermächtigt. So wäre diese einforstungsrechtliche Angelegenheit nach Paragraph 50, Absatz 2, StZLG in die agrarische Operation einzubeziehen und daher erst in einem Bescheid auf Grundlage des StZLG (hier: im Flurbereinigungsplan) darüber zu entscheiden. Die Teilung des verpflichteten Gutes erfolgt von Amts wegen zur Herstellung einer neuen Flureinteilung, sodass nicht die Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Teilung der verpflichteten Grundstücke betreiben, sondern die Agrarbehörde selbst in Durchführung einer bodenreformatorischen Maßnahme. Dabei hat sie zu prüfen, ob der vorgesehenen Neueinteilung des Gebietes im Flurbereinigungsverfahren die im Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StELG angeführten Versagungsgründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer war als Einforstungsberechtigter an Grundstücken, die durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, in diesem Verfahren Partei aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, StZLG. Daher erging der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage und war ersatzlos aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.53.28.1391.2015
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