RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG 50.32-280/2015 RechtssatzBaubewilligungsfreie Vorhaben sind gemäß § 21 Abs. 3 BauG Stmk 1995 (BauG) vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Damit soll der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (erläuternde Bemerkungen). Eine Bestimmung, wonach die Baubehörde bei bewilligungsfreien Bauvorhaben zur Prüfung der Bauplatzeignung verpflichtet wäre (zB dass gemäß § 5 Abs 1 Z 5 BauG eine Gefährdung der Grundstücksfläche durch Hochwasser nicht zu erwarten ist), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch eine Untersagungsverpflichtung innerhalb von 8 Wochen, andernfalls das Bauvorhaben als genehmigt gilt, besteht nur bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Sinne des § 20 iVm § 33 Abs 6 BauG. Eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des § 21 BauG, welche gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, stellt ebenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage gemäß § 41 Abs. 3 BauG dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages nach dieser Bestimmung sein (ständige Rechtsprechung wie VwGH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064). Die Baubehörde hatte daher (auch nach Ablauf von bereits einem Jahr) gemäß § 41 Abs 3 BauG die Beseitigung einer Gerätehütte aufzutragen, weil sie sich in der roten Gefahrenzone eines Baches befand.Baubewilligungsfreie Vorhaben sind gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BauG Stmk 1995 (BauG) vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Damit soll der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (erläuternde Bemerkungen). Eine Bestimmung, wonach die Baubehörde bei bewilligungsfreien Bauvorhaben zur Prüfung der Bauplatzeignung verpflichtet wäre (zB dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, BauG eine Gefährdung der Grundstücksfläche durch Hochwasser nicht zu erwarten ist), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch eine Untersagungsverpflichtung innerhalb von 8 Wochen, andernfalls das Bauvorhaben als genehmigt gilt, besteht nur bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 6, BauG. Eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 21, BauG, welche gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, stellt ebenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BauG dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages nach dieser Bestimmung sein (ständige Rechtsprechung wie VwGH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064). Die Baubehörde hatte daher (auch nach Ablauf von bereits einem Jahr) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BauG die Beseitigung einer Gerätehütte aufzutragen, weil sie sich in der roten Gefahrenzone eines Baches befand. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.280.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.