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{'item': 'LVwG 52.28-1342/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG 52.28-1342/2015 RechtssatzGemäß § 28 Abs 1 GVG Stmk 1993 (StGVG) hat die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zum Verkehr mit Baugrundstücken durch Ausländer zu erteilen, wenn nach Z 1 staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Z 2 ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht. Im Gegenstande wurden dem Ausländer und Beschwerdeführer Anteile eines Baugrundstückes (Eigentumswohnung und überdachter Stellplatz) verkauft. Nachstehende Einwendungen der gemäß § 28a StGVG anhörungsberechtigten Stadtgemeinde, in der das Vertragsgrundstück gelegen war, betrafen keine dieser Interessen. So hatten die Einwendungen lediglich zum Inhalt, dass durch den Verkauf die bestehende raumordnungsrechtliche Flächenwidmung nicht eingehalten wird. (Laut Bescheid befinde sich das Grundstück in einem Gewerbegebiet, in dem gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG Stmk 2010 nur die Errichtung von betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine Einheit bilden, möglich ist. Daher sei ein Einzelverkauf der keine Betriebswohnung darstellenden Wohnung für reine Wohnzwecke unzulässig). Damit wurde eine grundverkehrsrechtlich relevante Gegebenheit, nämlich ob sich das Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze befindet, in der der Rechts(er)werber zur Erlangung der begehrten Genehmigung erklären muss, dass das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes genutzt oder zur Nutzung überlassen wird, nicht betroffen (§§ 23 Abs 1 und 28 Abs 3 StGVG). Eine Möglichkeit der Umgehung zwingender grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen wurde mit diesen Einwendungen nicht aufgezeigt. Daher waren die Einwendungen nicht geeignet, Umstände für die erfolgte Versagung der begehrten Genehmigung darzulegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GVG Stmk 1993 (StGVG) hat die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zum Verkehr mit Baugrundstücken durch Ausländer zu erteilen, wenn nach Ziffer eins, staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Ziffer 2, ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht. Im Gegenstande wurden dem Ausländer und Beschwerdeführer Anteile eines Baugrundstückes (Eigentumswohnung und überdachter Stellplatz) verkauft. Nachstehende Einwendungen der gemäß Paragraph 28 a, StGVG anhörungsberechtigten Stadtgemeinde, in der das Vertragsgrundstück gelegen war, betrafen keine dieser Interessen. So hatten die Einwendungen lediglich zum Inhalt, dass durch den Verkauf die bestehende raumordnungsrechtliche Flächenwidmung nicht eingehalten wird. (Laut Bescheid befinde sich das Grundstück in einem Gewerbegebiet, in dem gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, ROG Stmk 2010 nur die Errichtung von betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine Einheit bilden, möglich ist. Daher sei ein Einzelverkauf der keine Betriebswohnung darstellenden Wohnung für reine Wohnzwecke unzulässig). Damit wurde eine grundverkehrsrechtlich relevante Gegebenheit, nämlich ob sich das Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze befindet, in der der Rechts(er)werber zur Erlangung der begehrten Genehmigung erklären muss, dass das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes genutzt oder zur Nutzung überlassen wird, nicht betroffen (Paragraphen 23, Absatz eins und 28 Absatz 3, StGVG). Eine Möglichkeit der Umgehung zwingender grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen wurde mit diesen Einwendungen nicht aufgezeigt. Daher waren die Einwendungen nicht geeignet, Umstände für die erfolgte Versagung der begehrten Genehmigung darzulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.1342.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.