RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG 46.1-4649/2014 RechtssatzEin Feststellungsbescheid nach § 6 Abs 6 AWG 2002 (AWG) dient der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 6 Z 1 AWG ist anhand der Projektsunterlagen ausschließlich zu prüfen, ob für die geplante Anlage ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG durchzuführen ist oder ob die Anlage als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs 4a AWG nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. So hält § 37 Abs 2 Z 1 AWG dazu fest, dass Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen […] von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Gemäß § 15 Abs 4a AWG ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs 3 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu prüfenden Schutzgüter („durch diesen Einsatz“) zielen in erster Linie auf die Materialqualität und die Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Wassers und Bodens ab. Eine darüber hinausgehende Beurteilung möglicher Immissionsbeeinträchtigungen durch Staub und Lärm würde den Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 6 AWG sprengen. Danach stellte die geplante Wiederverfüllung einer Kiesgrube mit Bodenaushubmaterial zum Zwecke des Grundwasserschutzes und einer widmungskonformen Nutzung einen insgesamt sinnvollen Zweck im Sinne des § 15 Abs 4a AWG dar. Dabei wird auch nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen, wenn das Projekt wasserrechtlich und baurechtlich bewilligt wurde.Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 (AWG) dient der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG ist anhand der Projektsunterlagen ausschließlich zu prüfen, ob für die geplante Anlage ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG durchzuführen ist oder ob die Anlage als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. So hält Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG dazu fest, dass Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen […] von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu prüfenden Schutzgüter („durch diesen Einsatz“) zielen in erster Linie auf die Materialqualität und die Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Wassers und Bodens ab. Eine darüber hinausgehende Beurteilung möglicher Immissionsbeeinträchtigungen durch Staub und Lärm würde den Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG sprengen. Danach stellte die geplante Wiederverfüllung einer Kiesgrube mit Bodenaushubmaterial zum Zwecke des Grundwasserschutzes und einer widmungskonformen Nutzung einen insgesamt sinnvollen Zweck im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG dar. Dabei wird auch nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen, wenn das Projekt wasserrechtlich und baurechtlich bewilligt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.1.4649.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.