RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.10.2015 GeschäftszahlLVwG 52.27-179/2015 RechtssatzDas Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Miteigentümer bei einer im Umlaufverfahren (Unterschriftensammlungen) durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann (OGH 29.10.1966, 5 Ob2306/96w). So darf die Möglichkeit der gegenseitigen Beeinflussung der Miteigentümer nicht dadurch ausgeschaltet werden, dass bei einer Abstimmung im Umlaufwege Meinungsäußerung und Abstimmungsverhalten endgültig zusammenfallen. Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Zeitpunkt der Endigung des Abstimmungsvorganges zu. Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag nach § 24 Abs 3 JagdG Stmk 1986 (JagdG) können bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag von den Grundbesitzern, die die Erklärungen abgeben, zurückgezogen werden (VwGH 21.9.1988, VwSLG 12769A/1988). Gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz JagdG können Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Daher war mangels anderer gesetzlicher Regelungen der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag auch als Endigung des Abstimmungsvorganges für die damit im Zusammenhang stehende Miteigentümergemeinschaft anzusehen. Folglich konnte bis zu diesem Zeitpunkt jeder einzelne Miteigentümer seine Unterschrift auf dem Pächtervorschlag bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates ohne Angabe der Beweggründe rechtswirksam zurückziehen.Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Miteigentümer bei einer im Umlaufverfahren (Unterschriftensammlungen) durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann (OGH 29.10.1966, 5 Ob2306/96w). So darf die Möglichkeit der gegenseitigen Beeinflussung der Miteigentümer nicht dadurch ausgeschaltet werden, dass bei einer Abstimmung im Umlaufwege Meinungsäußerung und Abstimmungsverhalten endgültig zusammenfallen. Entscheidende Bedeutung kommt daher dem Zeitpunkt der Endigung des Abstimmungsvorganges zu. Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag nach Paragraph 24, Absatz 3, JagdG Stmk 1986 (JagdG) können bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag von den Grundbesitzern, die die Erklärungen abgeben, zurückgezogen werden (VwGH 21.9.1988, VwSLG 12769A/1988). Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz JagdG können Miteigentümerinnen/Miteigentümer (Paragraph 361, ABGB) von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Daher war mangels anderer gesetzlicher Regelungen der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Pächtervorschlag auch als Endigung des Abstimmungsvorganges für die damit im Zusammenhang stehende Miteigentümergemeinschaft anzusehen. Folglich konnte bis zu diesem Zeitpunkt jeder einzelne Miteigentümer seine Unterschrift auf dem Pächtervorschlag bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates ohne Angabe der Beweggründe rechtswirksam zurückziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.27.179.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.