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LVwG 61.37-3200/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG 61.37-3200/2015 RechtssatzWird eine Forderung nach § 84 Abs 1 StKAG im Verlassenschaftsverfahren angemeldet und geben die Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, haften diese gemäß § 801 ABGB ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses persönlich für diese Forderung, selbst wenn die Verlassenschaft zu Deckung dieser Last nicht hinreicht. Geben die Erben im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung überdies einen allumfassenden Rechtsmittelverzicht ab, anerkennen diese die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und ist ein späteres, gegen diese Forderung gerichtetes Rechtsmittel nicht mehr zulässig.Wird eine Forderung nach Paragraph 84, Absatz eins, StKAG im Verlassenschaftsverfahren angemeldet und geben die Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, haften diese gemäß Paragraph 801, ABGB ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses persönlich für diese Forderung, selbst wenn die Verlassenschaft zu Deckung dieser Last nicht hinreicht. Geben die Erben im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung überdies einen allumfassenden Rechtsmittelverzicht ab, anerkennen diese die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und ist ein späteres, gegen diese Forderung gerichtetes Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.37.3200.2015

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