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LVwG 50.32-1990/2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG 50.32-1990/2016; LVwG 40.32-2050/2016 RechtssatzGemäß § 8 Abs 3 AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd § 293 ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd Paragraph 293, ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.1990.2016

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