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LVwG 80.28-1323/2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG 80.28-1323/2018 RechtssatzDem Privatbeteiligten kommt gegen die in einem Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nicht nur gemäß § 57 Abs 2 VStG keine Beschwerdemöglichkeit zu, sondern auch kein Erledigungsanspruch, weil derartige Schadenersatzansprüche gemäß § 1338 ABGB vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht darauf beschränken darf, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist der Privatbeteiligte im Fall der Untätigkeit der Verwaltungsstrafbehörde somit nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert.Dem Privatbeteiligten kommt gegen die in einem Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nicht nur gemäß Paragraph 57, Absatz 2, VStG keine Beschwerdemöglichkeit zu, sondern auch kein Erledigungsanspruch, weil derartige Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1338, ABGB vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht darauf beschränken darf, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist der Privatbeteiligte im Fall der Untätigkeit der Verwaltungsstrafbehörde somit nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.28.1323.2018

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