LVwG 41.25-1723/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlLVwG 41.25-1723/2024 RechtssatzWird in einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 40 MRG, dem ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 zugrunde liegt, der Betriebskostenverteilungsschlüssel nicht bindend (nicht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 iVm § 17 MRG) festgelegt, sondern bildet auch im gerichtlichen Verfahren der Betriebskostenverteilungsschlüssel eine Vorfrage, über welches das Bezirksgericht fallbezogen jedoch nicht in Beantwortung einer Hauptfrage absprechen wird, vermag eine künftige Entscheidung des Bezirksgericht zwar implizit gewisse Wirkungen auch für die Schlichtungsstelle zu entfalten, jedoch nicht mit bindender Wirkung in Bezug auf das unterbrochene Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG betreffend die Prüfung von Positionen der Betriebskostenabrechnung 2021.Wird in einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 40, MRG, dem ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 zugrunde liegt, der Betriebskostenverteilungsschlüssel nicht bindend (nicht in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 17, MRG) festgelegt, sondern bildet auch im gerichtlichen Verfahren der Betriebskostenverteilungsschlüssel eine Vorfrage, über welches das Bezirksgericht fallbezogen jedoch nicht in Beantwortung einer Hauptfrage absprechen wird, vermag eine künftige Entscheidung des Bezirksgericht zwar implizit gewisse Wirkungen auch für die Schlichtungsstelle zu entfalten, jedoch nicht mit bindender Wirkung in Bezug auf das unterbrochene Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG betreffend die Prüfung von Positionen der Betriebskostenabrechnung 2021.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.1723.2024