Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

LVwG 47.35-1864/2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.10.2024 GeschäftszahlLVwG 47.35-1864/2024 RechtssatzGemäß § 1284 ABGB handelt es sich in dem Falle, dass jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird, um einen Leibrentenvertrag. Für die vertragliche Zusicherung einer Leibrente gelten die §§ 1284 ff ABGB. Die hier zu klärende Frage ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf die seinerzeit vereinbarte Indexierung, dh auf die damit einhergehende Erhöhung der Leibrente hat. Im Sinne der im StSHG angeordneten Rechtsverfolgungspflicht und in Entsprechung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe ist grundsätzlich ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter kritisch zu prüfen und ist dann nicht beachtlich, wenn er offenbar den Zweck hat, den Versicherungsträger zu schädigen oder die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen (vgl.

VwGH 01.07.1997, 95/08/0326; VwGH 17.02.2010, 2009/08/0286; OGH 30.03.1993, 10 ObS 233/92; OGH 23.07.2013, 10 ObS 77/13s).Gemäß Paragraph 1284, ABGB handelt es sich in dem Falle, dass jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird, um einen Leibrentenvertrag. Für die vertragliche Zusicherung einer Leibrente gelten die Paragraphen 1284, ff ABGB. Die hier zu klärende Frage ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf die seinerzeit vereinbarte Indexierung, dh auf die damit einhergehende Erhöhung der Leibrente hat. Im Sinne der im StSHG angeordneten Rechtsverfolgungspflicht und in Entsprechung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe ist grundsätzlich ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter kritisch zu prüfen und ist dann nicht beachtlich, wenn er offenbar den Zweck hat, den Versicherungsträger zu schädigen oder die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen vergleiche VwGH 01.07.1997, 95/08/0326;

VwGH 17.02.2010, 2009/08/0286; OGH 30.03.1993, 10 ObS 233/92; OGH 23.07.2013, 10 ObS 77/13s).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.35.1864.2024

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.