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LVwG 61.37-3831/2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlLVwG 61.37-3831/2024 RechtssatzDer Ausdruck eine Wohnung „innezuhaben“ bedeutet, über diese Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH vom 16.09.1992, 90/13/0299; VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0104; VwGH vom 09.11.2004, 99/15/0008; VwGH vom 07.09.2006, 2004/16/0001; VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292). Als Rechtgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), familienrechtliche Ansprüche in Betracht, wobei eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form nicht nötig ist (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 95/13/010). Die Ab- und Anmeldung im Zentralen Melderegister ist nicht entscheidend (vgl.

VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH vom 24.01.1996, 95/13/0150; VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0104). Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig. Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (vgl. VwGH 03.07.2003; 99/15/0104). Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird. Eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen ist nicht Voraussetzung dafür, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/15/0145). Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafürsprechen, dass der Abgabepflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnsitzes beibehält.Der Ausdruck eine Wohnung „innezuhaben“ bedeutet, über diese Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können vergleiche VwGH vom 16.09.1992, 90/13/0299;

VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0104; VwGH vom 09.11.2004, 99/15/0008; VwGH vom 07.09.2006, 2004/16/0001; VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292). Als Rechtgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (Paragraph 521, ABGB), familienrechtliche Ansprüche in Betracht, wobei eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form nicht nötig ist vergleiche VwGH vom 24.01.1996, 95/13/010). Die Ab- und Anmeldung im Zentralen Melderegister ist nicht entscheidend vergleiche VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH vom 24.01.1996, 95/13/0150; VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0104). Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig.

Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich vergleiche VwGH 03.07.2003; 99/15/0104). Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird. Eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen ist nicht Voraussetzung dafür, eine Wohnung als Wohnsitz iSd Paragraph 26, Absatz eins, BAO zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/15/0145). Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafürsprechen, dass der Abgabepflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnsitzes beibehält.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.3831.2024

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