RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0203-2 RechtssatzIm anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 3
(3)LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist.Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in Paragraph 3,
(3)LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0203.2