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{'item': 'LVwG-2014/34/0024-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0024-2 RechtssatzVöllig zu Recht hat die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde X in Betracht ziehen, Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen, besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis die Jagdverpachtung die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der oben aufgelisteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes betrifft. Völlig zu Recht hat die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützt. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde römisch zehn in Betracht ziehen, Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufzuteilen, besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis die Jagdverpachtung die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der oben aufgelisteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes betrifft. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, zu verweisen: Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 in den Rechnungskreis II zu buchen. § 36 Abs 2 TFLG 1996 kann durch die ins Treffen geführte Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden.In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, zu verweisen: Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in den Rechnungskreis römisch zwei zu buchen. Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 kann durch die ins Treffen geführte Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0024.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.