RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0008-2 RechtssatzGerade damit, dass entgegen der Ansicht der Agrarbehörde I. Instanz eine Hauptteilung stattgefunden habe, wird seitens der Berufungswerberin das Nichtvorliegen von Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begründet. Der Berufungswerberin gelingt es mit diesem Vorbringen allerdings nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr auch das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllt. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde Amlach und der Agrargemeinschaft Amlach eine Hauptteilung erfolgt wäre. Die im Zuge der Durchführung des auf Antrag vom 28.1.1972 wiederaufgenommenen Regulierungsverfahrens zur Feststellung des Regulierungsgebietes erfolgte Vereinbarung über die Abgrenzung des Gemeindevermögens und der Agrargemeinschaftsgrundstücke ist mit der Rechtsfigur einer Hauptteilung nicht auf eine Stufe zu stellen. Eine Hauptteilung ist durch einen Hauptteilungsplan charakterisiert, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt (vergleiche hierzu § 48 TFLG 1996). Ein solches Hauptteilungsverfahren formeller Art hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, da ein Hauptteilungsplan den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen ist.Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der Agrarbehörde römisch eins. Instanz eine Hauptteilung stattgefunden habe, wird seitens der Berufungswerberin das Nichtvorliegen von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begründet. Der Berufungswerberin gelingt es mit diesem Vorbringen allerdings nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr auch das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfüllt. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde Amlach und der Agrargemeinschaft Amlach eine Hauptteilung erfolgt wäre. Die im Zuge der Durchführung des auf Antrag vom 28.1.1972 wiederaufgenommenen Regulierungsverfahrens zur Feststellung des Regulierungsgebietes erfolgte Vereinbarung über die Abgrenzung des Gemeindevermögens und der Agrargemeinschaftsgrundstücke ist mit der Rechtsfigur einer Hauptteilung nicht auf eine Stufe zu stellen. Eine Hauptteilung ist durch einen Hauptteilungsplan charakterisiert, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt (vergleiche hierzu Paragraph 48, TFLG 1996). Ein solches Hauptteilungsverfahren formeller Art hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, da ein Hauptteilungsplan den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0008.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.