RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1117-1 RechtssatzIn diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH). Dass Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmängel wären auch im Fall ihres Zutreffens nicht geeignet, Zweifel an der Eindeutigkeit des Spruchpunktes
- b)hervorzurufen. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, war schon aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- b)richtet als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der behaupteten Begründungsmängel bedurfte.In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH). Dass Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmängel wären auch im Fall ihres Zutreffens nicht geeignet, Zweifel an der Eindeutigkeit des Spruchpunktes
- b)hervorzurufen. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, war schon aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- b)richtet als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der behaupteten Begründungsmängel bedurfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1117.1