RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0034-1 RechtssatzDaran, dass es sich bei der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Ötztaler Gletscherbahnen GesmbH & Co KG um eine Substanznutzung handelt, lässt schon der Wortlaut des oben wiedergegebenen § 33 Abs 5 TFLG 1996 keinen Zweifel, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt wird, „wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird.“ Dass dem vorliegenden Rechtsstreit eine Dienstbarkeit zugrunde liegt, steht ebenso außer Frage wie die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG
- Dass aus dieser Nutzung des Substanzwertes auch Erträge erzielt werden, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 17.4.1980, welcher für die Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit auf weitere agrargemeinschaftliche Grundstücke die Leistung einer Dienstbarkeitsentschädigung vorsieht, ebenfalls fest. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wem diese Erträge vertraglich zukommen sollen, könnten ansonsten doch die der Gemeinde nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 zustehenden Erlöse aus der Substanznutzung beliebig geschmälert werden, indem Erlöse nicht der Agrargemeinschaft, sondern direkt den einzelnen Mitgliedern vertraglich zugewiesen werden.Daran, dass es sich bei der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Ötztaler Gletscherbahnen GesmbH & Co KG um eine Substanznutzung handelt, lässt schon der Wortlaut des oben wiedergegebenen Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 keinen Zweifel, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt wird, „wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird.“ Dass dem vorliegenden Rechtsstreit eine Dienstbarkeit zugrunde liegt, steht ebenso außer Frage wie die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
- Dass aus dieser Nutzung des Substanzwertes auch Erträge erzielt werden, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 17.4.1980, welcher für die Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit auf weitere agrargemeinschaftliche Grundstücke die Leistung einer Dienstbarkeitsentschädigung vorsieht, ebenfalls fest. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wem diese Erträge vertraglich zukommen sollen, könnten ansonsten doch die der Gemeinde nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zustehenden Erlöse aus der Substanznutzung beliebig geschmälert werden, indem Erlöse nicht der Agrargemeinschaft, sondern direkt den einzelnen Mitgliedern vertraglich zugewiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0034.1