RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/1727-1 RechtssatzDer verfassungsgesetzlich gewährleistete Aufgabenkreis der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper ist durch den eigenen Wirkungsbereich umschrieben (Art 118 Abs 2 und 3 und Art 116 Abs 2 B-VG). Die Art der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist durch Art 118 Abs 4 B-VG dahingehend geregelt, dass die Gemeinde diese Angelegenheiten unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in eigener Verantwortlichkeit wahrzunehmen hat. In der Eigenverantwortlichkeit liegt das Wesen des Rechtes auf Selbstverwaltung; sie schließt ein Weisungsrecht und eine instanzenmäßige Überordnung staatlicher Behörden aus.Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Aufgabenkreis der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper ist durch den eigenen Wirkungsbereich umschrieben (Artikel 118, Absatz 2 und 3 und Artikel 116, Absatz 2, B-VG). Die Art der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist durch Artikel 118, Absatz 4, B-VG dahingehend geregelt, dass die Gemeinde diese Angelegenheiten unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in eigener Verantwortlichkeit wahrzunehmen hat. In der Eigenverantwortlichkeit liegt das Wesen des Rechtes auf Selbstverwaltung; sie schließt ein Weisungsrecht und eine instanzenmäßige Überordnung staatlicher Behörden aus. Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell für die jeweilige Aufgabe ermittelt werden. Auf gegenständlichen Sachverhalt findet, hinsichtlich der Behördenzuständigkeit, das Tiroler Straßengesetz Anwendung. Bei der im Tiroler Straßengesetz vorgesehen Regelung hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit besteht, entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs 2 Tiroler Straßengesetz, eine taxative Aufzählung, welcher Behörde die sachliche Zuständigkeit zukommt. Durch eine solche Regelung von Zuständigkeiten bzw. bei einer in einem Materiengesetz klar geregelten Zuständigkeitsordnung, werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen. Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell für die jeweilige Aufgabe ermittelt werden. Auf gegenständlichen Sachverhalt findet, hinsichtlich der Behördenzuständigkeit, das Tiroler Straßengesetz Anwendung. Bei der im Tiroler Straßengesetz vorgesehen Regelung hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit besteht, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 75, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz, eine taxative Aufzählung, welcher Behörde die sachliche Zuständigkeit zukommt. Durch eine solche Regelung von Zuständigkeiten bzw. bei einer in einem Materiengesetz klar geregelten Zuständigkeitsordnung, werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wird aufgrund der genannten Bestimmungen im Tiroler Straßengesetzes gem § 75 Abs 3 lit a eine Zuständigkeit des Bürgermeisters als zuständige Verwaltungsbehörde normiert.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wird aufgrund der genannten Bestimmungen im Tiroler Straßengesetzes gem Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, eine Zuständigkeit des Bürgermeisters als zuständige Verwaltungsbehörde normiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1727.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.