RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/0558-37 RechtssatzDer Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu wider¬sprechen. Es kann dabei aber beispielsweise nicht maßgebend sein, ob der Abverkauf der Grundstücke an andere Käufer den in § 6 Abs 1 lit a TGVG umschriebenen Interessen dienlicher wäre (so der VwGH bereits in seinem Erk vom 11.04.1975, Zl 1867/74 zur vergleichbaren Bestimmung des damals in Geltung gestandenen § 4 Abs 1 Sbg GVG). Genauso wenig bietet das TGVG eine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten. Es mag nun durchaus zutreffen bzw es ist nachvollziehbar, dass vorliegend die Erhaltung des arrondierten Liegenschaftsbesitzes „Linder“ wünschenswert wäre. Dieser Umstand kann jedoch – anknüpfend an die aufgezeigten rechtlichen Erwägungen – nicht zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der vorgelegten Rechtsgeschäfte führen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend bei allen drei Käufern der Fall ist – haben die Rechtserwerber vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 f und die dort zitierte Judikatur).Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu wider¬sprechen. Es kann dabei aber beispielsweise nicht maßgebend sein, ob der Abverkauf der Grundstücke an andere Käufer den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG umschriebenen Interessen dienlicher wäre (so der VwGH bereits in seinem Erk vom 11.04.1975, Zl 1867/74 zur vergleichbaren Bestimmung des damals in Geltung gestandenen Paragraph 4, Absatz eins, Sbg GVG). Genauso wenig bietet das TGVG eine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten. Es mag nun durchaus zutreffen bzw es ist nachvollziehbar, dass vorliegend die Erhaltung des arrondierten Liegenschaftsbesitzes „Linder“ wünschenswert wäre. Dieser Umstand kann jedoch – anknüpfend an die aufgezeigten rechtlichen Erwägungen – nicht zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der vorgelegten Rechtsgeschäfte führen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend bei allen drei Käufern der Fall ist – haben die Rechtserwerber vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 f und die dort zitierte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.0558.37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.