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{'item': 'LVwG-2014/26/3055-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3055-1 RechtssatzDer Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Fall die Voraussetzungen iSd § 25 Abs 3 zweiter Satz gegeben seien, von einer Entziehung abzusehen, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen (der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun) unbedeutend geblieben seien. Dieser Argumentation vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol keineswegs anzuschließen. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun kann schon mit Blick auf die lange Zeit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffe nicht als geringfügig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel selbst eingeräumt, dass die gegenständliche Waffe seit deren Erwerb am 30.12.1994 in jener Weise verwahrt worden ist, wie sie anlässlich der Überprüfung am 25.05.2014 vorgefunden worden ist, wobei er auch als richtig zugestanden hat, dass seine Mutter Zugang zum Kasten gehabt hat, in dem die Pumpgun verwahrt war. Angesichts eines derart langen Zeitraumes der unsicheren Verwahrung einer Schusswaffe kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind zudem die Folgen der unsicheren Verwahrung schon deshalb nicht unbedeutend geblieben, da die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der beschwerdegegenständlichen Verwahrungssituation Zugang zu einer verbotenen Waffe hatte. Dass seine Mutter Zugang zu seiner Pumpgun gehabt hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausdrücklich als richtig eingeräumt. Gerade in Bezug auf verbotene Waffen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts – dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - ein strenger Maßstab an deren Verwahrung anzulegen.Der Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Fall die Voraussetzungen iSd Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz gegeben seien, von einer Entziehung abzusehen, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen (der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun) unbedeutend geblieben seien. Dieser Argumentation vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol keineswegs anzuschließen. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun kann schon mit Blick auf die lange Zeit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffe nicht als geringfügig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel selbst eingeräumt, dass die gegenständliche Waffe seit deren Erwerb am 30.12.1994 in jener Weise verwahrt worden ist, wie sie anlässlich der Überprüfung am 25.05.2014 vorgefunden worden ist, wobei er auch als richtig zugestanden hat, dass seine Mutter Zugang zum Kasten gehabt hat, in dem die Pumpgun verwahrt war. Angesichts eines derart langen Zeitraumes der unsicheren Verwahrung einer Schusswaffe kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind zudem die Folgen der unsicheren Verwahrung schon deshalb nicht unbedeutend geblieben, da die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der beschwerdegegenständlichen Verwahrungssituation Zugang zu einer verbotenen Waffe hatte. Dass seine Mutter Zugang zu seiner Pumpgun gehabt hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausdrücklich als richtig eingeräumt. Gerade in Bezug auf verbotene Waffen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts – dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - ein strenger Maßstab an deren Verwahrung anzulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.3055.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.