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{'item': 'LVwG-2014/26/2844-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2844-6 RechtssatzIn der gegenständlichen Beschwerdesache fällt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts bei der vorzunehmenden (waffenrechtlichen) Verhaltensprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein (verbotswidriges) Überlassen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe an eine zum Besitz und zum Führen von Waffen nicht berechtigte Person, nämlich an seine Mutter, zu verantworten hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers zu einer für ihn ungünstigen Prognoseentscheidung führen musste. In der gegenständlichen Beschwerdesache fällt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts bei der vorzunehmenden (waffenrechtlichen) Verhaltensprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein (verbotswidriges) Überlassen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe an eine zum Besitz und zum Führen von Waffen nicht berechtigte Person, nämlich an seine Mutter, zu verantworten hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers zu einer für ihn ungünstigen Prognoseentscheidung führen musste. Dass die Übergabe der Schusswaffe an die Mutter am 16.04.2013 ein „Überlassen“ im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 Waffengesetz 1996 darstellt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien außer Zweifel gestellt, zumal der Mutter des Beschwerdeführers unbestreitbar „ein Hantieren mit der Waffe ermöglicht“ wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2012, Zl 2009/03/0051). Dass die Übergabe der Schusswaffe an die Mutter am 16.04.2013 ein „Überlassen“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 darstellt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien außer Zweifel gestellt, zumal der Mutter des Beschwerdeführers unbestreitbar „ein Hantieren mit der Waffe ermöglicht“ wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2012, Zl 2009/03/0051). Die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit einem Waffenverbot kann nicht mit der Fragestellung einer Verlässlichkeitsprognose gem § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit der Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente verglichen werden. Die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose gem Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit einem Waffenverbot kann nicht mit der Fragestellung einer Verlässlichkeitsprognose gem Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit der Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente verglichen werden. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, ob der von der Behörde zu beurteilende Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, ob der von der Behörde zu beurteilende Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung (bzw auch der Entzug) waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere (weniger strenge) Anforderungen geknüpft (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098).Demgegenüber ist die Versagung (bzw auch der Entzug) waffenrechtlicher Urkunden nach Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere (weniger strenge) Anforderungen geknüpft (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2844.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.