RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/3171-5 Rechtssatz§ 7 Abs 4 FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und die „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers betrachtet so hat er nicht nur die bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z6 lit a FSG verwirklicht, sondern hat durch sein konkretes Handeln auch das Kriterium der Verwerflichkeit und hierunter ist das Losfahren nach einer Untersagung der Weiterfahrt und während einer versuchten Schlüsselabnahme jedenfalls zu subsumieren, erfüllt. Das Handeln des Beschwerdeführers ist aber auch nach § 7 Abs 4 FSG zu werten, wenn er sich durch sein Handeln nicht nur einer bereits verfügten Maßnahme entziehen will, sondern dadurch auch ein einschreitendes Organ einer erhöhten Gefährdung aussetzt. So ist ein Zu-Lenken auf einen Polizeibeamten der links neben einem angehaltenen Fahrzeug steht und der sich gerade mit Teilen seines Körpers (Arm-Schulterbereich) im Fahrzeug befindet im Versuch den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, jedenfalls als gefährliche Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmung zu sehen. Wobei davon auszugehen ist, dass sich die gefährlichen Verhältnisse des § 7 Abs 4 FSG per Definitionem von den „besonders“ gefährlichen Verhältnissen des § 7 Abs 3 Z 3 FSG insofern unterscheiden, dass für gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 4 FSG jedenfalls die konkrete Gefährdung eines einschreitenden Polizeibeamten durch Anfahren während sich Arm-Schulterbereich des Polizeibeamten noch im Fahrzeuginneren befinden jedenfalls ausreicht.Paragraph 7, Absatz 4, FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und die „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Wenn man nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers betrachtet so hat er nicht nur die bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG verwirklicht, sondern hat durch sein konkretes Handeln auch das Kriterium der Verwerflichkeit und hierunter ist das Losfahren nach einer Untersagung der Weiterfahrt und während einer versuchten Schlüsselabnahme jedenfalls zu subsumieren, erfüllt. Das Handeln des Beschwerdeführers ist aber auch nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten, wenn er sich durch sein Handeln nicht nur einer bereits verfügten Maßnahme entziehen will, sondern dadurch auch ein einschreitendes Organ einer erhöhten Gefährdung aussetzt. So ist ein Zu-Lenken auf einen Polizeibeamten der links neben einem angehaltenen Fahrzeug steht und der sich gerade mit Teilen seines Körpers (Arm-Schulterbereich) im Fahrzeug befindet im Versuch den Fahrzeugschlüssel abzunehmen, jedenfalls als gefährliche Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmung zu sehen. Wobei davon auszugehen ist, dass sich die gefährlichen Verhältnisse des Paragraph 7, Absatz 4, FSG per Definitionem von den „besonders“ gefährlichen Verhältnissen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG insofern unterscheiden, dass für gefährliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG jedenfalls die konkrete Gefährdung eines einschreitenden Polizeibeamten durch Anfahren während sich Arm-Schulterbereich des Polizeibeamten noch im Fahrzeuginneren befinden jedenfalls ausreicht. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine besondere Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z6 lit a FSG verwirklicht sondern auch in zweifacher Hinsicht die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG erreicht. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden wenn sie von einem (zwingenden) Führerscheinentzug ausgeht.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher nicht nur eine besondere Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG verwirklicht sondern auch in zweifacher Hinsicht die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erreicht. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden wenn sie von einem (zwingenden) Führerscheinentzug ausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.3171.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.