RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3150-5 RechtssatzEin langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für eine Herstellung des früheren Zustandes genannten sind für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein langfristiges öffentliches Interesse darstellt, irrelevant. Bei der Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 ist nämlich auf die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abzustellen. Es müsste also die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern. Nur mittelbare Auswirkungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in dem Sinn, dass im Fall der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes wegfallen, können dabei keine Rolle spielen. Es kann nicht der Sinn der eine Interessensabwägung regelnden Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 sein, es zu ermöglichen, dass zunächst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung errichtet wird, um dann später ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit den hohen Kosten einer Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen zu können.Ein langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für eine Herstellung des früheren Zustandes genannten sind für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein langfristiges öffentliches Interesse darstellt, irrelevant. Bei der Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 ist nämlich auf die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abzustellen. Es müsste also die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern. Nur mittelbare Auswirkungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in dem Sinn, dass im Fall der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes wegfallen, können dabei keine Rolle spielen. Es kann nicht der Sinn der eine Interessensabwägung regelnden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 sein, es zu ermöglichen, dass zunächst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung errichtet wird, um dann später ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit den hohen Kosten einer Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen zu können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3150.5
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