RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/23/0488-13 RechtssatzDas Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073/2005 in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde. Der EuGH wies diesbezüglich darauf hin, dass das mikrobiologische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ gilt. Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihre Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehärt, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, würde dies einem grundlegenden Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich einem hohen Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, konterkarieren. Weiters führte der EuGH aus, dass nach Art 3 Abs 1 der Verordnung Nr 2073/2005 die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073/2005 die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178/2002 heranzuziehen und Art 17 Abs 1 zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Art 17 Abs 2 leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.Weiters führte der EuGH aus, dass nach Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang römisch eins zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073 aus 2005, die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178 aus 2002, heranzuziehen und Artikel 17, Absatz eins, zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Artikel 17, Absatz 2, leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen trägt dazu bei, dass das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu erreichen, wobei das vorlegende nationale Gericht sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Gemäß diesem Grundsatz dürfen die Maßnahmen der Organe nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Mit anderen Worten ausgedrückt müssen der Inhalt und die Form der Maßnahme im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im gegenständlichen Fall ist die maßgebliche Bestimmung über die Verhängung von Geldstrafen verhältnismäßig, da durch die Auferlegung von Geldstrafen der Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und diese Bestimmung zum verfolgten Ziel des hohen Schutzniveaus der Gesundheit der Bevölkerung in einem angemessenen Verhältnis steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.23.0488.13
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