RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0018-1 RechtssatzDer Umstand, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung bloß eine Teilerledigung der Beschwerde der Gemeinde S vorgenommen hat, hat die rechtliche Konsequenz, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht in der Lage ist, den Zweck des Vorlageantrages der Firma X OG zu erfüllen, nämlich in Bezug auf die vorliegende Beschwerde der Gemeinde S eine vollständige Entscheidung vorzunehmen, zumal – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 ist, die aber keine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zum Inhalt hat.Der Umstand, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung bloß eine Teilerledigung der Beschwerde der Gemeinde S vorgenommen hat, hat die rechtliche Konsequenz, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht in der Lage ist, den Zweck des Vorlageantrages der Firma römisch zehn OG zu erfüllen, nämlich in Bezug auf die vorliegende Beschwerde der Gemeinde S eine vollständige Entscheidung vorzunehmen, zumal – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 ist, die aber keine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zum Inhalt hat. Dass mit einem Vorlageantrag bezweckt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde vornimmt, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG, wonach jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass „die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.Dass mit einem Vorlageantrag bezweckt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde vornimmt, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass „die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“. Zufolge des eingeschränkten Gegenstandes der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 kann gerade keine (vollständige) Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde S getroffen werden. Zur Auflösung der aufgezeigten Verfahrenssituation (der nicht ausreichend gegebenen Entscheidungsmöglichkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Rechtssache) ist im Gegenstandsfall mit Behebung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 vorzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0018.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.