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{'item': 'LVwG-2014/12/0874-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/0874-8 RechtssatzWill die Behörde sich auf den Tatbestand „ Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative „Ausführung der Tat“ kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,

  1. Aufl. 2011, Seite 695, Anm 6.3.
  2. und 6.3.
  3. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134).Will die Behörde sich auf den Tatbestand „ Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative „Ausführung der Tat“ kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,
  4. Aufl. 2011, Seite 695, Anmerkung 6.3.
  5. und 6.3.
  6. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH). Im Hinblick auf die beschriebene Tatausführung (unvorhersehbare, gewalttätige Überreaktion in einer nur subjektiv vom Täter als Gefahrensituation wahrgenommenen Situation) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Tat kein Einzelfall bleiben wird. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach erfolgtem Tatausgleich von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde, zumal die objektive rechtswidrige Verwirklichung eines Justizstraftatbestandes außer Streit steht und die Verurteilung lediglich aus anderen Gründen unterblieben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war im Spruch klarzustellen, dass es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG und nicht nach § 67 Abs 1 SPG (DNA-Untersuchung) handelt. Aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides geht zwar aus der Bezugnahme auf § 65 Abs 1 SPG bereits hervor, dass die Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG auferlegt wird, von einer DNA-Untersuchung nach § 67 SPG ist nicht die Rede. Eine DNA-Untersuchung ist zudem nicht zulässig, wenn in der Aufforderung nach § 77 Abs 1 SPG bzw im Bescheid, mit dem die Mitwirkungspflicht an einer erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, die Mitwirkungspflicht an einer DNA-Untersuchung nicht explizit auferlegt wird (vgl VwGH 11.12.2001, 2001/01/0289 ua).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war im Spruch klarzustellen, dass es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG und nicht nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG (DNA-Untersuchung) handelt. Aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides geht zwar aus der Bezugnahme auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits hervor, dass die Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG auferlegt wird, von einer DNA-Untersuchung nach Paragraph 67, SPG ist nicht die Rede. Eine DNA-Untersuchung ist zudem nicht zulässig, wenn in der Aufforderung nach Paragraph 77, Absatz eins, SPG bzw im Bescheid, mit dem die Mitwirkungspflicht an einer erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, die Mitwirkungspflicht an einer DNA-Untersuchung nicht explizit auferlegt wird vergleiche VwGH 11.12.2001, 2001/01/0289 ua). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.0874.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.