RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0087-2 RechtssatzIm vorliegenden Fall liegt kein Versehen, kein Irrtum und keine Flüchtigkeit vor, die im Sinn der VwGH-Erkenntnisse vom 30.6.2011, 2010/07/0091, und vom 13.10.2011, 2010/07/0163, ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Nichtgemeindegut ermöglichen würde. Die belangte Behörde begründet zwar ausführlich und plausibel, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft B um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und weshalb die Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 3.1.1973 richtigerweise die Feststellung hätte treffen müssen, dass das Regulierungsgebiet als solches nach § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 hätte qualifiziert werden müssen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen macht die belangte Behörde aber deutlich, dass gerade kein „offenkundiges“ Versehen vorliegt und nicht für alle Parteien klar erkennbar war, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Auch wie der Inhalt, konkret die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan nach § 37 TFLG 1969, hätte lauten müssen und dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 3.1.1973 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hat, ist keineswegs so eindeutig erkennbar, dass im vorliegenden Fall von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden könnte. Damit fehlen aber nach der auf § 62 Abs 4 AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung.Im vorliegenden Fall liegt kein Versehen, kein Irrtum und keine Flüchtigkeit vor, die im Sinn der VwGH-Erkenntnisse vom 30.6.2011, 2010/07/0091, und vom 13.10.2011, 2010/07/0163, ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Nichtgemeindegut ermöglichen würde. Die belangte Behörde begründet zwar ausführlich und plausibel, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft B um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und weshalb die Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 3.1.1973 richtigerweise die Feststellung hätte treffen müssen, dass das Regulierungsgebiet als solches nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 hätte qualifiziert werden müssen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen macht die belangte Behörde aber deutlich, dass gerade kein „offenkundiges“ Versehen vorliegt und nicht für alle Parteien klar erkennbar war, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Auch wie der Inhalt, konkret die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan nach Paragraph 37, TFLG 1969, hätte lauten müssen und dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 3.1.1973 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hat, ist keineswegs so eindeutig erkennbar, dass im vorliegenden Fall von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden könnte. Damit fehlen aber nach der auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0087.2
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