RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3015-5 RechtssatzDie im Anzeigeverfahren nach § 47 TBO 2011 vorzunehmende Beurteilung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine Werbeeinrichtung hat ja gerade den Zweck, ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit hintanzuhalten. Demnach wird zwar eine mit Unfalldaten belegte Unfallhäufigkeit auf einem bestimmten Straßenabschnitt dafür sprechen, nicht eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeeinrichtungen zu schaffen, doch schließt umgekehrt eine nicht gegebene Unfallhäufigkeit eine negative Beurteilung einer geplanten Werbeeinrichtung unter dem Aspekt des Prüfkriteriums „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, weil selbst in Ansehung eines bislang unfallfreien Straßenabschnittes eines negative Fachbeurteilung im Sinne der Bestimmung des § 47 Abs 3 lit b TBO 2011 möglich sein muss, um die weitere Unfallfreiheit gewährleisten zu können. Die im Anzeigeverfahren nach Paragraph 47, TBO 2011 vorzunehmende Beurteilung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine Werbeeinrichtung hat ja gerade den Zweck, ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit hintanzuhalten. Demnach wird zwar eine mit Unfalldaten belegte Unfallhäufigkeit auf einem bestimmten Straßenabschnitt dafür sprechen, nicht eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeeinrichtungen zu schaffen, doch schließt umgekehrt eine nicht gegebene Unfallhäufigkeit eine negative Beurteilung einer geplanten Werbeeinrichtung unter dem Aspekt des Prüfkriteriums „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, weil selbst in Ansehung eines bislang unfallfreien Straßenabschnittes eines negative Fachbeurteilung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 möglich sein muss, um die weitere Unfallfreiheit gewährleisten zu können. Mit anderen Worten ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung nicht schon immer dann als zulässig zu bewerten, wenn beim betroffenen Straßenabschnitt bislang noch keine Unfälle aufgetreten sind. Die offensichtlich gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht haltbar. Jedenfalls kann ein Mangel der Fachbeurteilung der Amtssachverständigen nicht damit begründet werden, dass sie bei Erstellung ihres Gutachtens im Jahr 2014 auf die Frage der Unfallhäufigkeit auf dem verfahrensbetroffenen Straßenabschnitt nicht mehr neu eingegangen ist und dazu das neueste zur Verfügung stehende Zahlenmaterial erhoben hat, wenn sie schon in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2012 dem Aspekt der Unfallhäufigkeit kein besonderes Augenmerk geschenkt hat und sie jedenfalls ihre fachlichen Bedenken gegen eine Bespielung des ostseitigen Displays der bestehenden Mediawall mit Werbeeinschaltungen auch keineswegs mit dem Argument einer bereits schon gegebenen Unfallhäufigkeit begründet hat. Der Aspekt einer schon gegebenen Unfallhäufigkeit ist demnach im Gegenstandsfall nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weswegen in der Nichterhebung der aktuellen Unfalldaten (gegenüber dem Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Jahr 2012) kein Gutachtensmangel gelegen sein kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3015.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.