RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3293-6 RechtssatzDie verfahrensgegenständliche Veranstaltungsanmeldung ist aber auch insofern als unvollständig zu bewerten, als ein Musikevent bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet worden ist, jedoch weder eine Beschreibung über die eingesetzte Musikanlage vorgelegt wurde noch genauere Angaben zu den Schallquellen erfolgten. Bei der Verhandlung am 21.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer über Frage durch das erkennende Gericht, dass der Veranstaltungsanmeldung keine Unterlagen über die eingesetzte Musikanlage beigelegt worden sind; die untersagte Veranstaltung hätte ja im Gebäudeinneren stattgefunden und sei es bei Veranstaltungen im Gebäude selbst noch nie zu Lärmbeschwerden gekommen. Dennoch hätte es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol näherer Angaben zur eingesetzten Musikanlage und den zu erwartenden Schallimmissionen bedurft, um die Veranstaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine allfällige unzumutbare Lärmbelästigung von Menschen (§ 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) beurteilen zu können. Entgegen der augenscheinlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gilt dabei das Erfordernis der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung auch für die Veranstaltungsbesucher selbst und nicht nur für andere Personen (etwa Anrainer). Dennoch hätte es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol näherer Angaben zur eingesetzten Musikanlage und den zu erwartenden Schallimmissionen bedurft, um die Veranstaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine allfällige unzumutbare Lärmbelästigung von Menschen (Paragraph 3, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) beurteilen zu können. Entgegen der augenscheinlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gilt dabei das Erfordernis der Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung auch für die Veranstaltungsbesucher selbst und nicht nur für andere Personen (etwa Anrainer). Angaben zur eingesetzten Musikanlage wären dabei nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts schon umso bedeutsamer gewesen, als die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung mit dem Erfordernis der Nichtgefährdung der Gesundheit von Menschen (§ 3 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) in Zusammenhang steht und allgemein bekannt ist, dass das menschliche Gehör durch zu intensive Lärmeinwirkung (auch Musik) geschädigt werden kann.Angaben zur eingesetzten Musikanlage wären dabei nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts schon umso bedeutsamer gewesen, als die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung mit dem Erfordernis der Nichtgefährdung der Gesundheit von Menschen (Paragraph 3, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) in Zusammenhang steht und allgemein bekannt ist, dass das menschliche Gehör durch zu intensive Lärmeinwirkung (auch Musik) geschädigt werden kann. Im Beschwerdefall wurde eine Veranstaltung untersagt, die vom 31.10.2014, 22.00 Uhr, bis zum 01.11.2014, 10.00 Uhr, hätte stattfinden sollen. Selbst durch eine Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde durch das erkennende Gericht würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts (mehr) ändern, weil die für einen bestimmten Zeitraum gewünschte Veranstaltung nicht mehr durchführbar ist, dies mit Blick auf den in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungszeitraum. Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht ist demnach nicht wiederherstellbar, weshalb es ihm am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 31.07.2006, Zl 2006/05/0156). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 12.03.2014, Zl 2013/17/0787). Ein derartiger Fall ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich anzunehmen, zumal unabhängig davon, welche Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft, die beschwerdegegenständliche Veranstaltung angesichts des in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungstermins in keinem Fall mehr durchgeführt werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3293.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.