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{'item': 'LVwG-2014/23/3340-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/23/3340-3 RechtssatzFür die Beurteilung der vorliegenden Anträge gemäß Art138 Abs1 lita B-VG ist daher die Frage zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan zur Regelung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses vom Gesetzgeber mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (VwGH vom 06.03.2014, Zl 2013/11/02057). Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des § 4 Abs 4 TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns.Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des Paragraph 4, Absatz 4, TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.3340.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.