RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0022-1 Rechtssatz• Mit § 41 Abs 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes, LGBl Nr 150/2012, hat der Landesgesetzgeber von der ihm nach Art 118 Abs 4 B-VG (neu) eingeräumten Befugnis, den innergemeindlichen Instanzenzug in den (landesgesetzlich geregelten) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auszuschließen, generell Gebrauch gemacht.• Mit Paragraph 41, Absatz eins, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 in der Fassung des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, hat der Landesgesetzgeber von der ihm nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG (neu) eingeräumten Befugnis, den innergemeindlichen Instanzenzug in den (landesgesetzlich geregelten) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auszuschließen, generell Gebrauch gemacht. Gegen erstinstanzliche Gemeindebescheide in diesen Angelegenheiten, in der Regel des Bürgermeisters, steht somit ab dem
- Jänner 2014 unmittelbar die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Dadurch erforderlich wurde eine Übergangsregelung für die mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Berufungsverfahren, zumal dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Für den Bereich des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 erfolgte dies mit § 88a dieses Gesetzes.Gegen erstinstanzliche Gemeindebescheide in diesen Angelegenheiten, in der Regel des Bürgermeisters, steht somit ab dem
- Jänner 2014 unmittelbar die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Dadurch erforderlich wurde eine Übergangsregelung für die mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Berufungsverfahren, zumal dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Für den Bereich des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 erfolgte dies mit Paragraph 88 a, dieses Gesetzes. Die Übergangsregelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gelangen daher für derartige Übergangsfälle nicht zur Anwendung. • Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Verwendung des Wortes „kann“ in § 88a Abs 2 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 würde suggeriert, dass auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden könne, ist unzutreffend:• Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 88 a, Absatz 2, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 würde suggeriert, dass auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden könne, ist unzutreffend: Zum einen dient § 88a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck eben jenem Zweck, die oben erwähnte Regelungslücke im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu schließen, andererseits würde es dieser Intention massiv widersprechen, wenn man Doppelgleisigkeiten im Rechtsschutz eröffnen würde. Zum einen dient Paragraph 88 a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck eben jenem Zweck, die oben erwähnte Regelungslücke im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu schließen, andererseits würde es dieser Intention massiv widersprechen, wenn man Doppelgleisigkeiten im Rechtsschutz eröffnen würde. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (zu den Art. 7 und 8, Seite 10) wird festgehalten, dass dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist.Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (zu den Artikel 7 und 8, Seite 10) wird festgehalten, dass dieser vom Landesgesetzgeber ausgelöste Rechtsübergang nicht vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz des Bundes mitumfasst ist. Das Wort „kann“ in der angeführten Norm ist nicht als Handlungsalternative hinsichtlich der Einbringung einer Berufung oder einer Beschwerde zu verstehen, sondern möchte der Gesetzgeber dadurch die für den Beschwerdeführer gegebene Handlungsoption, auch nach dem 31.12.2013 gegen einen Bescheid mittels Berufung vorzugehen, zum Ausdruck bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0022.1