RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/0204-14 Rechtssatz2. In Administrativverfahren waren Rechtsmittel seit Inkrafttreten des AVG am 01.02.1991 schriftlich einzubringen (vgl § 13 Abs 2 AVG in der Fassung BGBl Nr 51/1991). In einem verstärkten Senat vom 06.05.2004, 2001/20/0195, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs 2 AVG in der Fassung BGBl I Nr 158/1998 aus, dass ein mündliches Anbringen als wirksam schriftlich eingebracht gilt, wenn die Behörde das mündliche Anbringen – ohne dazu verpflichtet zu sein – in einer Niederschrift festhält. Nach Auffassung der erkennenden Richterin ist diese Judikatur wohl auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar [gegenteilige Meinung in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 741]. Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP), dass der vorgeschlagene § 12 VwGVG den im Zivilprozessrecht (vgl § 74 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes einführt. Nach § 74 Zivilprozessordnung, RGBl Nr 113/1895 in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung, sind Schriftsätze an das Gericht adressierte schriftliche Parteihandlungen, welche „Anträge, Gesuche oder Mitteilungen“ enthalten [vgl auch Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts. Erkenntnisverfahren6
(2003)Rz 310]. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, verlangte diese Bestimmung, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen (vgl VwGH 12.09.2012, 2012/08/0153). Wenn § 12 erster Satz VwGVG normiert, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind, wird damit bloß klargestellt, dass die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels (vgl die obigen Ausführungen zum bisherigen § 51 Abs 3 VStG in der Fassung BGBl I Nr 50/2012) nunmehr (auch in Verwaltungsstrafverfahren) ausgeschlossen ist. Bereits bisher aber waren Rechtsmittel nach § 13 Abs 2 AVG, Fassungen BGBl Nr 51/1991 bis BGBl I Nr 4/2008, bzw § 13 Abs 1 AVG, Fassungen BGBl I Nr 5/2008 bis BGBl I Nr 161/2013, schriftlich einzubringen und sprach der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) dennoch aus, dass das Festhalten des mündlichen Anbringens in einer Niederschrift durch die Behörde zur Folge hat, dass dieses wirksam als schriftlich eingebracht gilt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln etwas ändern wird.2. In Administrativverfahren waren Rechtsmittel seit Inkrafttreten des AVG am 01.02.1991 schriftlich einzubringen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,). In einem verstärkten Senat vom 06.05.2004, 2001/20/0195, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, aus, dass ein mündliches Anbringen als wirksam schriftlich eingebracht gilt, wenn die Behörde das mündliche Anbringen – ohne dazu verpflichtet zu sein – in einer Niederschrift festhält. Nach Auffassung der erkennenden Richterin ist diese Judikatur wohl auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar [gegenteilige Meinung in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 741]. Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . GP), dass der vorgeschlagene Paragraph 12, VwGVG den im Zivilprozessrecht vergleiche Paragraph 74, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113 aus 1895,) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes einführt. Nach Paragraph 74, Zivilprozessordnung, RGBl Nr 113 aus 1895, in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung, sind Schriftsätze an das Gericht adressierte schriftliche Parteihandlungen, welche „Anträge, Gesuche oder Mitteilungen“ enthalten [vgl auch Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts. Erkenntnisverfahren6
(2003)Rz 310]. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, verlangte diese Bestimmung, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2012/08/0153). Wenn Paragraph 12, erster Satz VwGVG normiert, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind, wird damit bloß klargestellt, dass die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels vergleiche die obigen Ausführungen zum bisherigen Paragraph 51, Absatz 3, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,) nunmehr (auch in Verwaltungsstrafverfahren) ausgeschlossen ist. Bereits bisher aber waren Rechtsmittel nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG, Fassungen Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008,, bzw Paragraph 13, Absatz eins, AVG, Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, schriftlich einzubringen und sprach der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) dennoch aus, dass das Festhalten des mündlichen Anbringens in einer Niederschrift durch die Behörde zur Folge hat, dass dieses wirksam als schriftlich eingebracht gilt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln etwas ändern wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0204.14