RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2836-2 RechtssatzIn mehreren Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der §§ 49 ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht. Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 richtig sind. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der Zer Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der in EZ **76 GB Z. Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H, die allesamt aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.In mehreren Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der Paragraphen 49, ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht. Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 richtig sind. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der Zer Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der in EZ **76 GB Z. Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H, die allesamt aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.2836.2
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