RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0666-1 RechtssatzDie belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs betreffend den Schilehrer Martin Obermeier im Wesentlichen damit, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV „nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung“ für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich, aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich sei. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Für diese Feststellungen bietet das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage: Gemäß § 4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat diese Prüfung nur ansatzweise durchgeführt. So nennt die sie im angefochtenen Bescheid zwar die ihrer Ansicht nach „nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs“ und führt aus, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie theoretisches Wissen vermittle und der Schwerpunkt auf dem sicheren Unterrichten gemäß der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (aber nicht rot) liege. Die gemäß §4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 notwendige Prüfung, ob die Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht, hat die Behörde damit jedoch nicht vorgenommen.Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs betreffend den Schilehrer Martin Obermeier im Wesentlichen damit, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV „nach schischulrechtlicher und sportfachlicher Prüfung“ für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal der Einsatz von Schneesportlehrern des Level 1 in Bayern nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Schilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten möglich, aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich sei. Zudem sei eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt seien. Für diese Feststellungen bietet das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage: Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat diese Prüfung nur ansatzweise durchgeführt. So nennt die sie im angefochtenen Bescheid zwar die ihrer Ansicht nach „nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs“ und führt aus, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des DSLV motorische und methodisch didaktische Fähigkeiten sowie theoretisches Wissen vermittle und der Schwerpunkt auf dem sicheren Unterrichten gemäß der „DSLV Schneesport Philosophie“ in den Lernebenen grün und blau (aber nicht rot) liege. Die gemäß §4a Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 notwendige Prüfung, ob die Ausbildung zum Level 1 Snowboardlehrer der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht, hat die Behörde damit jedoch nicht vorgenommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0666.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.