RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0046-1 RechtssatzDas erkennende Gericht vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw eines Verstoßes gegen „den Schutz des Eigentums“ nicht zu teilen. Als Bauland gewidmete Flächen sollen möglichst rasch einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser als nach der „alten“ Rechtslage entsprochen werden kann. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser der Baulandmobilisierung dienenden Abgabe knüpft an die Widmung des unbebauten Grundstücks als Bauland an. Sie trifft alle Eigentümer von unbebauten Grundstücken in gleicher Weise. Es handelt sich dabei um eine Vorschussleistung für die im Falle der Bebauung fälligen Erschließungskosten. Es wird bei der Höhe der Abgabe zwischen jenen Grundeigentümern, welche das Baugrundstück tatsächlich der Bebauung zuführen und die gemeindliche Infrastruktur in Anspruch nehmen und jenen, die das Grundstück (zunächst) nicht widmungsgemäß verwenden, differenziert. Es stellt sich auch nicht als ungleich dar, wenn – für alle gleich – im Falle der Nichtbebauung der Rückzahlungsanspruch gemäß § 17 TVAG nach 10 Jahren verwirkt wird.Das erkennende Gericht vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw eines Verstoßes gegen „den Schutz des Eigentums“ nicht zu teilen. Als Bauland gewidmete Flächen sollen möglichst rasch einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser als nach der „alten“ Rechtslage entsprochen werden kann. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser der Baulandmobilisierung dienenden Abgabe knüpft an die Widmung des unbebauten Grundstücks als Bauland an. Sie trifft alle Eigentümer von unbebauten Grundstücken in gleicher Weise. Es handelt sich dabei um eine Vorschussleistung für die im Falle der Bebauung fälligen Erschließungskosten. Es wird bei der Höhe der Abgabe zwischen jenen Grundeigentümern, welche das Baugrundstück tatsächlich der Bebauung zuführen und die gemeindliche Infrastruktur in Anspruch nehmen und jenen, die das Grundstück (zunächst) nicht widmungsgemäß verwenden, differenziert. Es stellt sich auch nicht als ungleich dar, wenn – für alle gleich – im Falle der Nichtbebauung der Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 17, TVAG nach 10 Jahren verwirkt wird. Auch eine Verletzung des Eigentumsrechtes ist mit der hier angeführten abgabenrechtlichen Regelung nicht verbunden. Die mit dem Ziel der Baulandmobilmachung verbundene vorweggenommene Vorschreibung eines Teils der im Falle der Bebauung anfallenden Erschließungskosten stellt sich nicht als unsachlich dar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0046.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.