RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/0344-5 Rechtssatz§ 62 Abs 2 AWG 2002 ist anzuwenden, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage besteht. Demgegenüber stellt § 62 Abs 2a AWG 2002 auf den Fall des Betreibens einer konsenslosen Behandlungsanlage ab.Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist anzuwenden, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage besteht. Demgegenüber stellt Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 auf den Fall des Betreibens einer konsenslosen Behandlungsanlage ab. Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung vertretbar und nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022,
(2014)K2 und K3 zu § 62 mit Hinweisen auf die Judikatur und weitere Literatur].Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung vertretbar und nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022,
(2014)K2 und K3 zu Paragraph 62, mit Hinweisen auf die Judikatur und weitere Literatur]. Die Abfallbehörde muss mit Bescheid die geeigneten Maßnahmen auftragen, wenn der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage einer Aufforderung der Abfallbehörde nach § 62 Abs 2 AWG 2002 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022,
(2014)K4 zu § 62].Die Abfallbehörde muss mit Bescheid die geeigneten Maßnahmen auftragen, wenn der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage einer Aufforderung der Abfallbehörde nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022,
(2014)K4 zu Paragraph 62 ], Nach § 62 Abs 2c AWG 2002 hat die Abfallbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 2, 2a und 2b AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Bei auf § 62 Abs 2 AWG 2002 gestützten Aufträgen kommt es daher in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 360 GewO bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die getroffene Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens die Voraussetzung für die nach § 62 Abs 2 AWG 2002 getroffene Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. In einem solchen Fall hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Erlassung des Bescheides bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO - Gewerbeordnung3, Rz 5 zu § 360 mit Hinweis auf die Judikatur).Nach Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 hat die Abfallbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a und 2 b AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Bei auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 gestützten Aufträgen kommt es daher in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Paragraph 360, GewO bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die getroffene Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens die Voraussetzung für die nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 getroffene Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. In einem solchen Fall hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Erlassung des Bescheides bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO - Gewerbeordnung3, Rz 5 zu Paragraph 360, mit Hinweis auf die Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0344.5