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{'item': 'LVwG-2015/35/0611-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0611-3 RechtssatzSoweit im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll vom Eigentum der „Fraktion“ die Rede ist, liegt also die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. Im Hinblick auf die ohnehin mit Bescheid vom 25.7.1941, 1419 la Gem-1941, getroffene Feststellung, dass die Fraktion Michelsberg (EZ 18 II KG Lengberg) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art ist, steht aber unabhängig von den eben erwähnten Ausführungen zum Begriff Fraktion jedenfalls fest, dass die gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind.Soweit im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll vom Eigentum der „Fraktion“ die Rede ist, liegt also die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. Im Hinblick auf die ohnehin mit Bescheid vom 25.7.1941, 1419 la Gem-1941, getroffene Feststellung, dass die Fraktion Michelsberg (EZ 18 römisch zwei KG Lengberg) eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art ist, steht aber unabhängig von den eben erwähnten Ausführungen zum Begriff Fraktion jedenfalls fest, dass die gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. Dem aus den Erläuternden Bemerkungen Novelle LGBl 18/1984 zum neu formulierten § 45 TFLG 1978 ableitbaren Grundgedanken einer Hauptteilung, dass der Gemeinde, die Eigentümerin der von der Hauptteilung betroffenen Grundstücke ist, im Rahmen einer solchen Hauptteilung eine Abfindung für die Substanz zukommen soll, die sich entsprechend dem VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2011, 2011/07/0183-8, idealtypisch als Zuweisung eines von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücks aus dem Gemeindegut darstellt, wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Entsprechend der Annahme, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat, finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise dazu, dass dem gegenständlichen Hauptteilungsplan Berechnungen über die Wertigkeit der betroffenen Grundstücke oder der darauf lastenden Dienstbarkeiten vorausgegangen wären.Dem aus den Erläuternden Bemerkungen Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, TFLG 1978 ableitbaren Grundgedanken einer Hauptteilung, dass der Gemeinde, die Eigentümerin der von der Hauptteilung betroffenen Grundstücke ist, im Rahmen einer solchen Hauptteilung eine Abfindung für die Substanz zukommen soll, die sich entsprechend dem VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2011, 2011/07/0183-8, idealtypisch als Zuweisung eines von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücks aus dem Gemeindegut darstellt, wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Entsprechend der Annahme, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat, finden sich in den vorliegenden Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise dazu, dass dem gegenständlichen Hauptteilungsplan Berechnungen über die Wertigkeit der betroffenen Grundstücke oder der darauf lastenden Dienstbarkeiten vorausgegangen wären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0611.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.