RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0622-9 Rechtssatz§ 18 Abs 2 StPO verweist für die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung.Paragraph 18, Absatz 2, StPO verweist für die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung. Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden ist in den §§ 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen sind den Erläuternden Bemerkungen folgend aber abschließend zu verstehen. „Verfassungsrechtlich wird dieses Konzept durch eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in Art. 78c B-VG umgesetzt, wodurch es diesem ermöglicht wird, auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden die Landespolizeidirektion zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz einzurichten (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 6)“. Der Gesetzgeber ist hier ganz deutlich von klar abgegrenzten territorialen Bereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und hat diese Betrachtungsweise noch weiter konkretisiert: „Innerhalb des in § 8 SPG festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches nehmen die Landespolizeidirektionen anstelle der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung wahr (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 7).“Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden ist in den Paragraphen 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen sind den Erläuternden Bemerkungen folgend aber abschließend zu verstehen. „Verfassungsrechtlich wird dieses Konzept durch eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers in Artikel 78 c, B-VG umgesetzt, wodurch es diesem ermöglicht wird, auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden die Landespolizeidirektion zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz einzurichten (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 6)“. Der Gesetzgeber ist hier ganz deutlich von klar abgegrenzten territorialen Bereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und hat diese Betrachtungsweise noch weiter konkretisiert: „Innerhalb des in Paragraph 8, SPG festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches nehmen die Landespolizeidirektionen anstelle der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung wahr (EBRV1726 BLGNR 24.GP, S 7).“ Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihre die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die hier eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß § 7 SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund ist die von der Landespolizeidirektion Tirol als zuständigkeitsbegründende Norm angeführte Bestimmung des § 7 SPG aber als reine innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich jedoch keine die örtliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lässt. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der verfassungsrechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe „kriminalpolizeilicher“ Exekutivdienst versus „sicherheitspolizeilicher“ Exekutivdient. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände ist der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die Erläuternden Bemerkungen zum SPG zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit der Bestimmung des Art 78c B-VG führen würde, wonach eine Landespolizeidirektion nur durch Gesetz für das Gebiet einer Gemeinde zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz eingerichtet werden darf. Eine örtliche Zuständigkeitsbegründung von Sicherheitsbehörden ist nur durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung und nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Zuweisungsakt eines Organes zu einer Sicherheitsbehörde verfassungskonform möglich (so auch Grabenwarther/Ohm, B-VG13 Art 78c Anm 1). Die Landespolizeidirektion Tirol hat in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihre die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die hier eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß Paragraph 7, SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund ist die von der Landespolizeidirektion Tirol als zuständigkeitsbegründende Norm angeführte Bestimmung des Paragraph 7, SPG aber als reine innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich jedoch keine die örtliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lässt. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der verfassungsrechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe „kriminalpolizeilicher“ Exekutivdienst versus „sicherheitspolizeilicher“ Exekutivdient. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände ist der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die Erläuternden Bemerkungen zum SPG zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit der Bestimmung des Artikel 78 c, B-VG führen würde, wonach eine Landespolizeidirektion nur durch Gesetz für das Gebiet einer Gemeinde zugleich als Sicherheitsbehörde erster Instanz eingerichtet werden darf. Eine örtliche Zuständigkeitsbegründung von Sicherheitsbehörden ist nur durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung und nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Zuweisungsakt eines Organes zu einer Sicherheitsbehörde verfassungskonform möglich (so auch Grabenwarther/Ohm, B-VG13 Artikel 78 c, Anmerkung 1). Es ergibt sich daher aus § 14 Abs 1 erster Satz SPG (ein allenfalls zu prüfender Anwendungsfall des § 14 Abs 1 zweiter Satz SPG liegt hier nicht vor) als belangte Behörde die für den Ort der Amtshandlung Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, beide Ort1, zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz und dies ist die Bezirkshauptmannschaft Ort1.Es ergibt sich daher aus Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG (ein allenfalls zu prüfender Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz SPG liegt hier nicht vor) als belangte Behörde die für den Ort der Amtshandlung Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, beide Ort1, zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz und dies ist die Bezirkshauptmannschaft Ort1. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9
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