RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0622-9 RechtssatzEine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G. Dr. G ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen. Dr. G gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. G während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864/1997). Zumal der Zeuge K bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G. Dr. G ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen. Dr. G gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. G während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864 aus 1997,). Zumal der Zeuge K bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9
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