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{'item': 'LVwG-2015/15/0729-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0729-2 RechtssatzGegenstand der Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ist die Herstellung des früheren Zustandes bzw die Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Ob die Behörde dies dadurch erreicht, dass sie in einem Punkt zusammenfassend darstellt, welche Schritte sie dafür erforderlich erachtet oder aber diese Schritte in mehrere Punkte aufgliedert, kann nicht dazu führen, dass wider den dadurch Verpflichteten im Falle der Missachtung des Wiederherstellungsauftrages die Strafe gleich in mehrfacher Höhe zu verhängen wäre. Insbesondere im Hinblick auf den der Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht an den sprachlichen Vorlieben und Fähigkeiten eines Sachbearbeiter liegen kann, ob über einen Verpflichteten das Einfache oder das Zehnfache eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass bei einer Verletzung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz immer nur eine Strafe auszusprechen ist, auch wenn mehrere Unterpunkte des betreffenden Bescheides nicht erfüllt wurden.Gegenstand der Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ist die Herstellung des früheren Zustandes bzw die Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Ob die Behörde dies dadurch erreicht, dass sie in einem Punkt zusammenfassend darstellt, welche Schritte sie dafür erforderlich erachtet oder aber diese Schritte in mehrere Punkte aufgliedert, kann nicht dazu führen, dass wider den dadurch Verpflichteten im Falle der Missachtung des Wiederherstellungsauftrages die Strafe gleich in mehrfacher Höhe zu verhängen wäre. Insbesondere im Hinblick auf den der Behörde zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht an den sprachlichen Vorlieben und Fähigkeiten eines Sachbearbeiter liegen kann, ob über einen Verpflichteten das Einfache oder das Zehnfache eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass bei einer Verletzung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz immer nur eine Strafe auszusprechen ist, auch wenn mehrere Unterpunkte des betreffenden Bescheides nicht erfüllt wurden. Dies bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass die Verletzung des Wiederherstellungsauftrages bereits dann nachgewiesen ist, wenn auch nur einer von mehreren möglichen Punkten nicht beachtet wurde. Jede andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass alleine aufgrund der rechtlich nicht weiter zu beanstandenden Formulierungsgabe der Behörde über einen Auftragsempfänger eine einfach oder aber eine mehrfache Strafe verhängt werden könnte. Dieses Ergebnis ließe sich aber nicht mit dem aus Art 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot in Einklang bringen.Dies bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass die Verletzung des Wiederherstellungsauftrages bereits dann nachgewiesen ist, wenn auch nur einer von mehreren möglichen Punkten nicht beachtet wurde. Jede andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass alleine aufgrund der rechtlich nicht weiter zu beanstandenden Formulierungsgabe der Behörde über einen Auftragsempfänger eine einfach oder aber eine mehrfache Strafe verhängt werden könnte. Dieses Ergebnis ließe sich aber nicht mit dem aus Artikel 7, B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot in Einklang bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0729.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.