RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2149-16 RechtssatzNach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol entfaltet ein solcher genehmigender Bescheid auf Unterbrechung des Strafvollzuges keinerlei Wirkung gegenüber zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen, die nicht Gegenstand des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Unterbrechung waren, sondern erst zu einem späteren, innerhalb der sechs-Monatsfrist gelegenen Zeitpunkt verhängt worden und rechtskräftig geworden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl VwGH 17.03.1987, 87/04/0019 uva, VfSlg 12.629/1991 mwH) stellt das Aufforderungsschreiben zum Antritt einer Ersatzarreststrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit - sie ist daher kein Bescheid - noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe hingegen werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua). Wenn nun – wie im vorliegenden Fall - ein Polizeibeamter der Beschwerdeführerin den Vorführungsbefehl vorzeigt und damit zu verstehen gibt, dass eine Festnahme droht, sofern nicht der ausstehende Strafbetrag bezahlt wird, ist von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen, zumal – im Gegensatz zum oben angeführten Aufforderungsschreiben – unmittelbar mit der Zwangsmaßnahme, nämlich der Festnahme, zu rechnen ist, sofern der Zahlungsaufforderung nicht gefolgt wird.Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 17.03.1987, 87/04/0019 uva, VfSlg 12.629 aus 1991, mwH) stellt das Aufforderungsschreiben zum Antritt einer Ersatzarreststrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit - sie ist daher kein Bescheid - noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe hingegen werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert vergleiche VfSlg 11.212 aus 1987,, 12.029 aus 1989,, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua). Wenn nun – wie im vorliegenden Fall - ein Polizeibeamter der Beschwerdeführerin den Vorführungsbefehl vorzeigt und damit zu verstehen gibt, dass eine Festnahme droht, sofern nicht der ausstehende Strafbetrag bezahlt wird, ist von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen, zumal – im Gegensatz zum oben angeführten Aufforderungsschreiben – unmittelbar mit der Zwangsmaßnahme, nämlich der Festnahme, zu rechnen ist, sofern der Zahlungsaufforderung nicht gefolgt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2149.16
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